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Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen

Ziel der Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen ist die Schaffung von statistischen Informationen über konjunkturelle Entwicklungen im Handel und wichtigen Dienstleistungsbereichen als unverzichtbare Informationsquelle für Marktbeobachtung und Marktforschung. Des Weiteren kann mit den Ergebnissen dem Datenbedarf der Europäischen Zentralbank zur Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung der EU-Mitgliedstaaten im Kontext einer einheitlichen europäischen Währungspolitik sowie dem Bedarf der Europäischen Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz entsprochen werden.

Ergebnisse der Erhebung sind unter folgenden Links zu finden:

Die Erstellung der Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen erfolgt auf Basis sowohl nationaler als auch internationaler Rechtsgrundlagen. Maßgebliche nationale Rechtsgrundlagen und EU-Rechtsgrundlagen für die Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen sind:

Um die Geheimhaltung zu gewährleisten sind Statistiken gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, § 19 Abs. 2 und 3, grundsätzlich in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden. Darüber hinaus sind bei der Veröffentlichung insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

Des Weiteren impliziert § 17 Abs. 2, dass Einzelangaben nicht im Sinne einer allfälligen sogenannten „Amtshilfe“ an andere öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist.

Sind national erhobene, jedoch vertrauliche Daten an die EU (Eurostat) zu übermitteln, gilt die Verordnung des Rates der EU über die Vertraulichkeit. Die Daten müssen an Eurostat in anonymisierter und aggregierter Form übermittelt werden, um europäische Ergebnisse darstellen zu können. Die vertraulichen Daten sind jedoch durch die nationalen Statistischen Ämter kenntlich zu machen und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Entscheidungen der Kommission über die Offenlegungspolitik in den aggregierten Statistiken enthalten, die von Eurostat berechnet werden.

Die Statistik bezieht sich auf Unternehmen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten NACE Rev. 2 (ÖNACE 2008) folgenden Abschnitten zuzuordnen sind:

  • Abschnitt G: Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
  • Abschnitt H: Verkehr und Lagerei
  • Abschnitt I: Beherbergung und Gastronomie
  • Abschnitt J: Information und Kommunikation
  • Abschnitt L: Grundstück- und Wohnungswesen
  • Abschnitt M (ohne Gruppe 70.1 bzw. Abteilungen 72 und 75): Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
  • Abschnitt N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Meldeeinheit ist das Unternehmen. Das Unternehmen entspricht einer rechtlichen Einheit, welche eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus.

Die Angaben werden streng vertraulich behandelt und nur für statistische Zwecke verwendet.

Allgemeine Hinweise

Die monatliche Berechnung des Umsatz- und des Beschäftigtenindex erfolgt weitgehend anhand von Daten aus Verwaltungsquellen. Für den Umsatzindex verwendet die Statistik Austria für einen Großteil der Unternehmen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) aus den Verwaltungsdaten der Finanzbehörden. Für die Erstellung des Beschäftigtenindex wird die Zahl der unselbständig Beschäftigten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (DV) und die Zahl der selbständig Beschäftigten aus dem Unternehmensregister der Statistik Austria herangezogen. Für den Umsatzindex wird außerdem eine arbeitstägige Bereinigung, sowie eine Saisonbereinigung durchgeführt.

Ein vorläufiger Umsatzindex für die Hauptaggregate des Einzelhandels wird etwa 30 Tage nach Ende des Berichtszeitraums erstellt – endgültige Ergebnisse für alle Gliederungsbereiche werden etwa 60 Tage nach Ende des Berichtsmonats publiziert. Basisjahr ist 2021.

 

Die quartalsweise Berechnung des Index der Bruttolöhne und -gehälter sowie des Index der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt auf Basis von Statistik- und Verwaltungsdaten. Als Basis für die Berechnung der Bruttolöhne und -gehälter werden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden werden die Ergebnisse der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung herangezogen. Die unselbständig Beschäftigten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger werden ebenfalls verwendet. Für den Index der Bruttolöhne und -gehälter sowie den Index der geleisteten Arbeitsstunden wird eine arbeitstägige Bereinigung durchgeführt.

Die Ergebnisse werden etwa 90 Tage nach dem Ende des Berichtsquartals veröffentlicht. Basisjahr ist 2021.

 

Besondere Erläuterungen

Der Gesamtumsatz beinhaltet die Summe der im Unternehmen während des Berichtszeitraumes für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Rechnung gestellten Beträge – ohne Umsatzsteuer – die dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren bzw. gegenüber Dritten erbrachten Dienstleistungen, nach Abzug der Erlösschmälerungen (Skonti, Kundenrabatte, sonstige Preisnachlässe), entsprechen – unabhängig vom Zahlungseingang (maßgeblich ist der Verkaufsabschluss bzw. die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung). Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges maßgeblich.

In die Umsatzerlöse (Einnahmen) eingeschlossen sind alle Steuern (exklusive der Umsatzsteuer) und Abgaben, die auf den vom Unternehmen in Rechnung gestellten Waren und Dienstleistungen liegen (z.B. NoVA, Mineralöl-, Tabaksteuer, Fremdenverkehrsabgabe) sowie alle anderen Aufwendungen (Transport, Porto, Verpackung usw.), die den Kunden berechnet werden, selbst wenn diese getrennt in Rechnung gestellt werden. Der Wert der zurückerstatteten Verpackung ist nicht einzubeziehen. Bei Verkäufen, die auf Vermittlungs- oder Kommissionsbasis durchgeführt werden, ist nicht der gesamte Verkaufserlös, sondern nur die aus dieser Tätigkeit bezogene Provision anzugeben. Eigenverbrauch ist wie Verkauf zu behandeln.

Diese Seite wurde zuletzt am 05.04.2024 aktualisiert.
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