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Geburten – medizinische Merkmale

Die Statistik der Geburten hat als wichtiger Bestandteil der Bevölkerungsstatistik eine lange Tradition. Sie basiert seit 1945 auf den für Verwaltungszwecke bestimmten Meldungen der Standesämter Österreichs. Seit 1970 werden die standesamtlichen Daten um Meldungen der Hebammen zu medizinischen und sozialmedizinischen Merkmalen bei der Geburt ergänzt. Die Erfassung dieser Merkmale bei der Geburt liefert wichtige Informationen über den Geburtsverlauf sowie den Gesundheitszustand von Neugeborenen, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Überlebenschancen in den ersten Monaten sowie auf die zukünftige Gesundheit haben.

Die gesetzliche Grundlage für die Geburtenstatistik sind das Personenstandsgesetz 2013 idgF sowie das Hebammengesetz 2014 idgF, welches alle Merkmale festlegt, die bei einer Geburt von der Hebamme zu melden sind. Mit der Betriebsaufnahme des Zentralen Personenstandsregisters am 1.11.2014 ist grundsätzlich die elektronische Abwicklung der Anzeige von Geburten gegenüber der Personenstandsbehörde vorgesehen. Erfolgt die Anzeige auf diesem Weg, so sind auch die für statistische Zwecke an die Bundesanstalt Statistik Österreich von den Spitälern bzw. der Hebamme zu übermittelnden Daten (medizinische Merkmale) elektronisch zu melden. Diese Daten sind allerdings verschlüsselt und daher nicht einsehbar. Für eine elektronische Anzeige der Geborenen ist lediglich ein Internetanschluss erforderlich. Auf der Website österreich.gv.at steht eine Eingabemaske für die Anzeige einer Lebend- bzw. Totgeburt zur Verfügung.

Laut Hebammengesetz haben Hebammen jede Lebend- und Totgeburt der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch die im Hebammengesetz festgelegten medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten.

Dabei gelten folgende Definitionen:

Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;

Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der oben angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Das Hebammengesetz legt fest, dass Hebammen jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen haben. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen.

Nach der Registrierung der Lebend- bzw. Totgeburt am Standesamt wird die Anzeige mit den medizinischen Informationen an Statistik Austria weitergeleitet.

Diese Seite wurde zuletzt am 06.03.2023 aktualisiert.
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