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Dokumentation

Technische Dokumentation

Gesetzliche Grundlagen

Die Einrichtung und Führung der Energieausweisdatenbank (EADB) hat ihren Anknüpfungspunkt in der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU); diese wird innerstaatlich einerseits durch bundesrechtliche Regelungen und andererseits durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzt.

GWR-Gesetz (BGBl. I Nr. 9/2004 idF BGBl. I Nr. 1/2013)

Gemäß § 1 Abs. 4 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:

  1. die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;
  2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
  3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
  4. im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;
  5. die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:

  1. den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;
  2. den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes – für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Regelungen der Energieausweisdatenbank im Landesrecht

Die für die Führung einer Energieausweisdatenbank relevanten landesrechtlichen Bestimmungen können nachstehender Tabelle entnommen werden.

Bundesland Quelle
Burgenland Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Kärnten Kärntner Bauvorschriften- K-BV §44e
Niederösterreich NÖ Bauordnung 2014, § 33a
Oberösterreich Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, § 86
Salzburg Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) § 17c
Steiermark Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, § 81
Tirol Tiroler Bauordnung 2011, § 19c
Vorarlberg Baugesetz, § 21a
Wien Bauordnung für Wien, § 118a

Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der EADB

Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU)

Am 19. Mai 2010 wurde die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie 2010) verabschiedet und am 18. Juni 2010 zu L 153/13 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie legt fest, dass für Neubauten bzw. im Falle von umfassenden Sanierungen, wie auch für Bestandsgebäude bei Verkauf oder Vermietung des Gebäudes oder einer Nutzungseinheit eines Gebäudes ein Energieausweis auszustellen ist. Einzelne bisherige Regelungen wurden in ihrem sachlichen Anwendungsbereich erweitert. So muss nun etwa bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz auch ein Indikator für die Primärenergie ausgewiesen werden, ebenso etwa Kohlendioxidemissionen oder ein Gesamtenergieeffizienzfaktor.

​​​​​​​Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012)

Der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2010/31/EU wird durch ein vollständig neues Gesetz geregelt. Es ersetzt das bis dahin geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG, BGBl. Nr. 137/2006). Im nunmehrigen Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) ist die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungseinheiten explizit geregelt. Eine Neuerung der Gebäuderichtlinie 2010 ist auch die Verpflichtung, bereits in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen den im Energieausweis angegebenen Indikator der Gesamtenergieeffizienz und des Heizwärmebedarfes zu nennen.

Das EAVG 2012 ist gemäß § 10 (1) am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten.

​​​​​​​OIB Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben und von den Ländern ins Baurecht übernommen. Die OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz definiert die Anforderungen an Energieeffizienz von Gebäuden.

OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2007 

OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2011 

OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2015 

OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2019 

Diese Seite wurde zuletzt am 15.09.2023 aktualisiert.
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